Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Gespannbauarbeiten und Reparaturen der Firma MOTEK Zwei- & Dreiradtechnik Volkmar Prietz („Leistungsbedingungen“)

1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Gespannbauarbeiten und Reparaturen („Leistungen“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Leistungsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Kunden. Diese Leistungsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Individualvereinbarungen müssen beiderseits ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich eine Einladung an den Kunden dar, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestellung des Kunden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder die Erbringung der Leistung zustande und richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. des Vertrages und diesen Leistungsbedingungen.

3. Preise
Sofern kein bestimmter Preis vereinbart wurde, gelten die Preise der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Die Preislisten liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus und werden dem Kunden auf Wunsch in Textform übersandt. Gegenüber Unternehmern ist die gesetzliche Umsatzsteuer in dem jeweils angegebenen Preis des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung nicht enthalten, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer in dem Angebotspreis enthalten, sofern nicht extra ausgewiesen. Für Mindermengen und Eilversand können Zuschläge berechnet werden. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Dem Kunden, der Verbraucher ist, werden diese Kosten bei Vertragsschluss mitgeteilt und im Angebot/ der Auftragsbestätigung einzeln ausgewiesen. An Preisangaben in Kostenvoranschlägen sind wir für drei Wochen ab Datum des Kostenvoranschlages gebunden. Bei Sonderbestellungen und Aufträgen, deren Gesamtsumme EUR 1.000,-- übersteigt, sind wir berechtigt, eine der jeweiligen Gesamtsumme entsprechend angemessene Teilzahlung (in der Regel 50 % des Angebotspreises) als Vorauszahlung sofort zu verlangen, sofern Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die angegebenen Preise gegenüber Unternehmern ab Werk (unsere Niederlassung in Röttenbach). Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf schriftliche Anforderung des Kunden und gegen gesonderte Berechnung.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstands, der Werklohn bei Abnahme des Werkes ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug; insbesondere gerät der Kunde am Folgetag ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Zahlung ein festes Datum vereinbart wurde und der Kunde an diesem Tag keine Zahlung leistet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde mit Gegenforderungen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferfristen, Fertigstellung und Ausführung
Liefertermine, Fertigstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder beiderseits zur Grundlage der Auftragserteilung gemacht wurden, sind rechtlich unverbindlich. Soweit technische Fragen vor Ausführung des Auftrags mit dem Kunden zu klären oder andere Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen sind, verschieben sich auch fest vereinbarte Fristen bzw. Termine in dem Maß, in dem der Kunde nicht auf klärungsbedürftige Fragen reagiert bzw. nicht in der ihm obliegenden Weise mitwirkt. Sofern der Kunde seine Leistungen erbracht und seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, beginnen die angegebenen Liefer-/Fertigstellungsfristen mit Vertragsschluss. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache oder das Werk zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Führen entsprechende Störungen zu einer Leistungsverschiebung von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte des Kunden bleiben davon unberührt. Im Fall von höherer Gewalt, Naturkatastrophen und anderen Leistungshindernissen, die von uns nicht zu vertreten sind, für uns nicht vorhersehbar waren, nicht nur vorübergehend sind und die von uns nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden sind, steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Falle informieren wir den Kunden unverzüglich über die Hinderungsgründe und erstatten eine bereits erfolgte Gegenleistung zurück. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache oder das Werk zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach diesen AGB (Ziff. 10). Warenrückgaben bedürfen, wenn kein Rechtsanspruch für sie vorliegt (wie z.B. Gewährleistung, Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung), unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dem Kunden können bei einer kulanzweisen Rücknahme angemessene Bearbeitungskosten berechnet werden, die wir ihm vor Rücknahme bekannt geben. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

6. Gefahrübergang
Der Kunde ist zur Annahme der Kaufsache bzw. zur Abnahme des fertiggestellten und gelieferten Werkes verpflichtet. Die Gefahr an Kaufsachen geht auf den Kunden, der Unternehmer ist, über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Auf Kunden, die Verbraucher sind, geht die Gefahr erst mit Übergabe der Kaufsache an sie über. Beim Werkvertrag geht die Gefahr bei Abnahme auf den Kunden über. Nimmt der Kunde die Leistung trotz Aufforderung nicht ab, so gilt die Leistung nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist mit Hinweis auf die Abnahmefiktion als abgenommen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte gegen ihn zu. Insbesondere sind bei uns anfallende, objektiv erforderliche Mehraufwendungen (z.B. Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes) von ihm zu ersetzen. Hat der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten, hat er zudem die uns entstehenden sonstigen Schäden zu ersetzen. Uns trifft während des Annahmeverzugs nur die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes bei Werkleistungen, insbesondere Ein- und Umbauten und Reparaturen, erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in unserem Betrieb. Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung - bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen - ab, hat er die uns entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, gilt das Folgende: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Kaufgegenständen vor. Bei Zahlung per Scheck/Wechsel und Überweisungen ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände umgebildet, verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden. An den dadurch hergestellten Sachen erwerben wir unmittelbar Eigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen auferlegt werden. Es ist nicht erlaubt, die Vorbehaltsgegenstände anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Alle Forderungen und Ansprüche des Kunden gegen Dritte, die sich auf die in unserem Eigentum stehenden Sachen beziehen und aus Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware resultieren, werden schon mit Vertragsschluss sicherungshalber an uns abgetreten bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen, jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen. Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß der vorstehenden Bestimmung oder die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache berührt die Geltung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich hieraus kein Rücktritt vom Vertrag. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

8. Pfandrecht
Beim Werkvertrag, insbesondere bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten, steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.

9. Haftung für Mängel
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Wir gewährleisten, dass unsere Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; sie richtet sich ausschließlich nach den konkret getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Leistungen. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Gewährleistungsrechte bestehen nicht, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht von uns zu vertreten sind. Die Verjährungsfrist für Mängel der Kaufsache beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt; die Verjährungsfrist im Fall des Unternehmerrückgriffs gem. §§ 478 f. BGB bleibt davon unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache. Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache. Wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme. Die Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, gerichtet. Sofern der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beim Kaufvertrag zu, während es beim Werkvertrag uns zusteht. Ist der Kunde Unternehmer, haben stets wir das Wahlrecht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Regeln Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; der gesetzliche Anspruch auf Schadensersatz bleibt davon unberührt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern zählen dazu nicht die Kosten des Ein- und Ausbaus, wenn die mangelhafte Sache nach Lieferung in eine andere Sache eingebaut bzw. in anderer Weise mit ihr verbunden wurde, es sei denn, dass die Regeln des Unternehmerrückgriffs gem. §§ 478 f. BGB Anwendung finden oder wir die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten haben. Soweit bei Werkverträgen ein Mangel in einer fehlerhaften vom Kunden gestellten Sache oder in der Fehlerhaftigkeit der zu dieser Sache gehörenden Montageanleitung, die nicht von uns erstellt oder verkauft wurde, begründet ist, haften wir nicht für Schäden, die auf solche Mängel zurückzuführen sind, wenn und soweit die Montage durch uns fachkundig durchgeführt wurde. Bei Kaufverträgen mit Kaufleuten im Sinne des HGB setzen die Gewährleistungsansprüche voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB rechtzeitig nachgekommen ist. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und uns offene Mängel unverzüglich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, verliert er seine Gewährleistungsansprüche gegen uns. Insbesondere auf Transportschäden ist die Ware eingehend zu untersuchen, und diese sind uns so schnell wie möglich mitzuteilen. Werden sie schon bei Ablieferung erkannt, ist zudem - zusätzlich zur Meldung gem. § 377 HGB an uns und ohne Auswirkung auf dessen Rechtsfolgen - dem Frachtführer vor Ort Meldung durch den Kunden zu machen. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher und andere Nicht-Kaufleute.

10. Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei Kaufverträgen obliegt die Auswahl des für seine Zwecke passenden Kaufgegenstandes allein dem Kunden. Eine rechtlich relevante Beratung erfolgt durch uns grundsätzlich nicht. Werden ausnahmsweise konkrete Kaufempfehlungen im Rahmen eines Verkaufsgespräches durch uns ausgesprochen, was der Kunde nachzuweisen hat, haften wir für Folgeschäden des Kunden, die sich aus der Verwendung des Kaufgegenstandes ergeben, nur dann, wenn es sich um schuldhafte Falschangaben handelte und sofern und soweit der Schaden auf diesen beruht. An einem solchen Verschulden fehlt es insbesondere dann, wenn unsere Angaben auf falschen Vorgaben des Kunden beruhen oder unsere Auskunft aus einer aktuellen Datenbank eines dritten Anbieters korrekt ermittelt wird, dort aber falsch hinterlegt ist. Ist der Kunde Unternehmer oder beauftragt er einen solchen mit dem Einbau des von uns ermittelten und gelieferten Gegenstands oder verfügt er über sonstiges einschlägiges Fachwissen, hat er unsere Angaben eigenverantwortlich zu überprüfen und vor Einbau oder Weiterverkauf sicherzustellen, dass der Liefergegenstand für den von ihm bei uns angegebenen Verwendungszweck tatsächlich geeignet ist; unterlässt er dies, trifft ihn ein entsprechendes Mitverschulden an etwaigen Folgeschäden bis hin zu einem alleinigen Verschulden.

11. Datenschutz
Wir speichern, nutzen und verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zur Auftragsabwicklung und für eigene Marketingzwecke unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes, wobei der Kunde jederzeit das Recht hat, dieser Verarbeitung und Nutzung schriftlich gegenüber MOTEK Zwei- & Dreiradtechnik Inhaber Volkmar Prietz, Zeppelinstrasse 46, D-91187 Röttenbach, zu widersprechen.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ausschließlicher Gerichtsstand der Ort unserer Niederlassung (Röttenbach). Wir sind berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Röttenbach Erfüllungs- und Zahlungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

©MOTEK Zwei- & Dreiradtechnik×Volkmar Prietz Zeppelinstraße 46 D-91187 Röttenbach Stand 28.02.2014